• Art. 1 Name

    Der Club führt den Namen „Fotoclub Südtirol – Sichtweise “.

  • Art. 2 Sitz

    Der Club hat seinen Sitz in der Gemeinde Bozen.
    Der Sitz kann innerhalb Südtirols mit Beschluss des Ausschusses gemäß den Erfordernissen des Clubs verlegt werden.

  • Art. 3 Dauer

    Der Club hat unbegrenzte Dauer und kann nur mit Beschluss der außerordentlichen Vollversammlung aufgelöst werden

  • Art. 4 Zweck und Tätigkeiten

    Die Ziele des Clubs sind die Förderung der Fotografie als Freizeitgestaltung. Der Club verfolgt weiters das Ziel des Informationsaustausches zwischen engagiert Hobby-, Amateur- oder gar Berufsfotografen und somit lehrreiche Diskussionen auf den eigenen Webseiten oder bei verschiedenen Treffen. Der Fotoclub übt Tätigkeiten gemäß Art. 5 Abs1 aus wie:

    • d) Erziehung, Unterricht und berufliche Fortbildung gemäß dem Gesetz vom 28. März 2003, Nr. 53 in seiner geltenden Fassung, sowie kulturelle Tätigkeiten von sozialem Interesse für Bildungszwecke;
    • i) Organisation und Ausübung von kulturellen, künstlerischen oder Freizeitaktivitäten von sozialem Interesse, einschließlich Verlagstätigkeiten zur Förderung und Verbreitung der Kultur und Praxis der ehrenamtlichen Tätigkeit und Tätigkeiten von allgemeinem Interesse gemäß diesem Artikel;
  • Weiters können Ausflüge, Weiterbildung und Wettbewerbe, Ausstellungen, die somit im allgemeinen Interesse sind. Die Informationen und Ergebnisse unserer Clubtätigkeit sind auch für Nichtmitglieder frei und unentgeltlich auf unserer Webseite zugänglich. Zudem können weitere Tätigkeiten im Sinne des Art. 6 des GvD 117/2017 ausgeübt werden, die sekundär und instrumentell zu der im allgemeinen Interesse ausgeübten Haupttätigkeit sind.
  • Wichtigstes Werkzeug zur aktiven Teilnahme der Clubmitglieder sind unsere Webseiten, mittels deren die Mitglieder untereinander in Kontakt treten können, interaktive Informationen austauschen können, Bilder ausstellen, kommentieren und bewerten können sowie Veranstaltungen und sonstige Tätigkeiten des Clubs organisiert werden können. Weiters wird den Clubmitgliedern eine elektronische Plattform eines Flohmarktes (Gebrauchtwarenangebote) zur Verfügung gestellt, in dem benutzte Fotoausrüstung
    getauscht, gekauft und verkauft werden kann. Der Club tritt dabei aber keineswegs als Makler bzw. Vermittler auf, er stellt lediglich die Plattform zur Verfügung, durch welche die Mitglieder untereinander in Kontakt treten können. Ein Vertrag kommt, wenn dann nur zwischen den beteiligten Mitgliedern (Privatpersonen) zustande, der Fotoclub und auch deren Mitglieder verfolgen dabei keinerlei Gewinnabsichten. Die Nutzung unserer Gebrauchtwarenbörse ist vollkommen kostenlos. Für den Inhalt und die Richtigkeit der Angebote in unserer Gebrauchtwarenbörse ist das anbietende Mitglied verantwortlich. Diese Börse steht nur Mitgliedern zur Verfügung.
  • Art. 5 Gemeinnützigkeit – Ehrenamtlichkeit

    Der Club ist auf dem Prinzip der Solidarität aufgebaut, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und keinerlei Gewinnabsichten (laut Art. 8, Abs. 1 und 2, des GvD 117/2017). Seine Organisation ist nach dem Grundsatz der Demokratie und Gleichbehandlung der Mitglieder aufgebaut, wobei die Cluborgane durch Wahlen bestellt werden.

  • Alle Ämter und Funktionen im Club müssen freiwillig und ehrenamtlich ausgeübt werden. Den ehrenamtlichen Mitgliedern dürfen nur die für den Club ausgelegten Spesen, ebenso wie die tatsächlichen Kosten ersetzt werden. Alle Leistungen der Mitglieder werden somit ehrenamtlich erbracht.
  • Art. 6 Mitglied

    Mitglied des Clubs können alle physischen Personen werden. Bei Minderjährigen bedarf es einer Einverständniserklärung seitens eines Erziehungsberechtigten.

  • Art. 7 Erwerb der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft im Club gilt auf unbeschränkte Zeit. Durch die Registrierung auf unserer Webseite (http://www.sichtweise.it) tritt man unserem Fotoclub bei! Der Ausschuss entscheidet über die Aufnahme eines Mitglieds und aktiviert bzw. löscht den neu angemeldeten Benutzer. Mitglied kann nur werden, wer das Anmeldeformular wahrheitsgetreu ausfüllt und die Nutzungsbedingungen akzeptiert. Eine eventuelle Ablehnung muss gegenüber dem Benutzer begründet werden. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des Mitglieds über.

  • Jeder aktivierte Benutzer unserer Webseite ist Mitglied in unserem Club und hat Zugang zu all den Einrichtungen und Aktionen des Clubs.
    Um offiziell Mitglied zu werden und somit unbeschränkten Zugang zu all unseren Angeboten zu erhalten, muss der Benutzer einen korrekt ausgefüllten Mitgliedsantrag abgeben und den jährlichen Mitgliedsbeitrag entrichten.
  • Art. 8 Verlust der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss, Auflösung des Clubs, Tod oder Austritt des Mitglieds. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist vom Ausschuss zu beschließen und erfolgt, wenn das Mitglied:
    • Die Satzung, die Nutzungsbedingungen der Webseiten, die Geschäftsordnung oder die Beschlüsse der Cluborgane missachtet;
    • den Ruf oder das Ansehen des Clubs nachweislich schädigt;
    • wenn der Mitgliedsantrag nicht korrekt ausgefüllt oder der Mitgliedsbeitrag trotz erfolgter Zahlungsaufforderung nicht einbezahlt wurde.
  • Beim Ausscheiden eines Mitgliedes, aus welchem Grund auch immer, stehen diesem oder dessen Erben keinerlei Rechte auf Rückerstattung irgendeiner Summe oder irgendeines Vermögensanteils des Clubs zu.
  • Außerdem kann deren Benutzer und seine Beiträge auf unseren Webseiten auf Wunsch umgehend gelöscht werden.
  • Art. 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Alle offiziellen Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Clubs zu wahren und zu fördern, den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, sich an die Satzung, Nutzungsbedingungen der Webseiten und an die Beschlüsse der Cluborgane zu halten, sowie nach Möglichkeit an den Versammlungen teilzunehmen.
  • Mit vollendetem 18. Lebensjahr hat jedes Mitglied das aktive und das passive Wahlrecht. Alle haben das Recht, an den Einrichtungen und Aktionen des Clubs entsprechend der Satzung und allen gültigen Beschlüssen teilzunehmen. Weiters haben alle Mitglieder das Recht zur Einsicht in die Vereinsbücher über unsere Webseite.
  • Art. 10 Cluborgane

    Die Organe des Clubs sind:

    • Die Vollversammlung
    • Der Ausschuss
    • Der Präsident
    • Der Kassenwart
  • Art. 11 Amtsdauer

    Die Amtsdauer der Cluborgane beträgt 3 Jahre und ihre Mitglieder können nach Ablauf der Amtsdauer wieder gewählt werden.

  • Art. 12 Die Vollversammlung

    Die ordentliche Vollversammlung findet jedes Jahr statt. Die Vollversammlung ist das oberste Organ des Clubs, sie kann in ordentlicher oder außerordentlicher Sitzung zusammentreten und wird vom Ausschuss einberufen. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Vollversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit. Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder immer gegeben. Die Abstimmungen erfolgen normalerweise durch Handaufheben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

  • Den Vorsitz der Vollversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, führt das an Jahren älteste Ausschussmitglied den Vorsitz.
  • Die Vollversammlung setzt sich aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Clubs zusammen. Alle Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag des laufenden Jahres bezahlt haben, verfügen bei der Vollversammlung über eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
  • Art. 13 Zuständigkeit der Vollversammlung

    Die Vollversammlung ist zuständig für:

  • a) die Wahl der Mitglieder der Vereinsorgane und deren Abwahl;
  • b) die Wahl und die Abwahl des Vereinsorgans, das mit der Rechnungsprüfung betraut ist, sofern ein solches vorgesehen ist;
  • c) die Genehmigung der Bilanz,
  • d) die Beschlussfassung zur Verantwortung der Mitglieder der Vereinsorgane und Ausübung der Haftungsklage diesen gegenüber;
  • e) die Beschlussfassung zum Ausschluss von Vereinsmitgliedern, sofern durch die Satzung nicht eines der von der Vollversammlung gewählten Vereinsorgane mit dieser Aufgabe betraut wird;
  • f) die Beschlussfassung über die Änderungen der Vereinssatzung oder des Gründungsaktes;
  • g) die Genehmigung der Geschäftsordnung der Vollversammlung;
  • h) Beschlussfassung zur Auflösung, Umwandlung, Fusion und Spaltung des Vereins. In Bezug auf die Auflösung ist im Statut vorzusehen, dass die Übertragung des Vermögens des Vereins an eine andere Körperschaft des Dritten Sektors erfolgen muss, die von der Vollversammlung (oder einem anderen vom Statut vorgesehenen Vereinsorgan) ausgewählt wird;
  • i) Beschlussfassung zu allen anderen Fragen, für die die Vollversammlung laut Gesetz, Gründungsakt oder Statut zuständig ist.
  • Art. 14 Außerordentliche Vollversammlung

    Die außerordentliche Vollversammlung kann jederzeit vom Ausschuss oder von einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder unter Angaben der Gründe verlangt werden. Im letzteren Fall muss ein schriftlicher Antrag am Clubsitz hinterlegt werden.

  • Art. 15 Der Ausschuss

  • Der Ausschuss ist das Verwaltungsorgan des Vereins. Die Mitglieder des Ausschusses werden von der ordentlichen Vollversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Zu Mitgliedern des Ausschusses können alle Mitglieder des Clubs gewählt werden. Wiederwahl ist möglich. Die Anzahl der Ausschussmitglieder kann je nachdem, was von der Vollversammlung bei der Ernennung und bei den späteren Wahlen festgelegt wird, zwischen 5 (fünf) und 7 (sieben) variieren.
  • Der Ausschuss wird vom Präsidenten oder einem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Falls im Laufe der Amtsperiode, aus welchem Grund auch immer, ein oder mehrere Mitglieder des Ausschusses ausscheiden, so werden diese durch den oder die bei den vorangegangenen Wahlen nicht Gewählten mit den meisten Vorzugsstimmen ersetzt. Die nachgerückten Ausschussmitglieder bleiben bis zum Verfall des gesamten Ausschusses im Amt. Den Vorsitz des Ausschusses führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, wählen die Versammelten für jene Ausschusssitzung einen Vorsitzenden.
  • Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Ausschussmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt.
  • Die Wahlen und Beschlussfassungen im Ausschuss erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmungen erfolgen normalerweise durch Handaufheben
  • Art. 16 Aufgaben des Ausschusses

    Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

    • Ausübung jeglicher Befugnisse zur Erreichung der Zielsetzung laut Art. 4 dieser Satzung, mit Berücksichtigung der Zuständigkeiten die der Vollversammlung oder den anderen Cluborganen vorbehalten sind;
    • Durchführung der von der Vollversammlung erteilten Richtlinien und getroffenen Beschlüsse;
    • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
    • Festlegung und Einhebung des jährlichen Mitgliedsbeitrages;
    • Erstellung der Jahresabschlussrechnung;
    • Einstellung und Entlassung von Ausschussmitarbeitern;
    • Übertragung von Aufgaben, Befugnissen und Mandaten an Dritte;
    • Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlung;
    • Verwaltung des Clubvermögens;
    • Bestimmt welche sonstigen Tätigkeiten im Sinne des Art. 6 des GvD 117/2017 ausgeübt werden
  • Für jede Sitzung des Ausschusses muss vom Schriftführer ein Protokoll geführt werden.
  • Art. 17 Der Präsident

    Der Präsident vertritt den Club nach innen und außen und ist der gesetzliche Vertreter desselben. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den Vizepräsidenten in allen seinen Funktionen und Aufgaben vertreten; er kann sich aber auch von anderen Ausschussmitgliedern vertreten lassen. Der Präsident führt den Vorsitz in der Vollversammlung und bei den Ausschusssitzungen. Der Präsident kann dringende Entscheidungen selbst und ohne Befragen des Ausschusses treffen, wenn dessen Einberufung zeitlich nicht möglich erscheint. Zu einem späteren Zeitpunkt müssen die Entscheidungen vom Vizepräsidenten ratifiziert werden.

  • Dem Präsidenten oder Bevollmächtigten steht die Zeichnungsberechtigung auf allen Dokumenten, die den Club gegenüber Mitgliedern und Dritten verpflichten, zu.
  • Art. 18 Der Kassenwart

    Dem Kassenwart obliegt die Überprüfung der wirtschaftlichen und finanziellen Gebarung und der Jahresabschlussrechnung. Außerdem ist der Kassenwart für die geregelte Einhebung der Mitgliedsbeiträge zuständig. Bei der jährlich stattfindenden Vollversammlung berichtet er über seine Tätigkeit und über die Überprüfung des Kassengebarens.

  • Art. 19 Der Schriftführer

    Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Clubgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Vollversammlung und der Sitzung des Ausschusses.

  • Art. 20 Der Administrator

    Der Administrator ist für die Verwaltung der Webseiten zuständig.

  • Art. 21 Kontrollorgan

Die Vollversammlung wählt das vom GvD117/2017 vorgesehene und notwendige Kontrollorgan für den Zeitraum von 3 Jahren. (Die VV legt die Anzahl der Jahre fest.) Die Aufgaben sind folgende:

    1. Überwachung des gesamten Finanzgebarens.
    2. Gutachten zum Haushaltsvoranschlag und zur Rechnungslegung.
    3. Kassagebarungskontrolle
    4. Einhaltung der Vereinssatzung.
  • Art. 22 Das Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

  • Art. 23 Clubvermögen

    Die Einnahmen und die mit diesen Mitteln erworbenen Gegenstände bilden das Vermögen des Clubs. Das Clubvermögen kann weder während des Bestehens des Clubs noch bei Auflösung, aus welchem Grund auch immer, unter den Mitgliedern aufgeteilt werden noch können die einzelnen Mitglieder die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens, oder – im Falle des Austrittes, Ausschlusses, oder bei Auflösung des Clubs – ihren Anteil am Clubvermögen fordern. Die dem Club gehörenden und den Mitgliedern zur Benutzung überlassenen Gegenstände, bleiben Eigentum des Clubs.

  • Es ist dem Club untersagt, direkt oder indirekt Gewinne, Verwaltungsüberschüsse sowie Rücklagen, Reserven oder Kapitalanteile zur Gänze oder auch nur teilweise, zu verteilen. Die Mittel des Clubs sowie etwaige Gewinne oder Verwaltungsüberschüsse müssen für den satzungsmäßigen Zweck oder für damit direkt verbundene Zielsetzungen verwendet werden.
  • Art. 24 Auflösung des Clubs

    Die Auflösung des Clubs kann nur auf einer außerordentlichen Vollversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Clubs und die Zuweisung des Vermögens ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder erforderlich. Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen, aus welchem Grund auch immer diese erfolgt, muss nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen, anderen Körperschaften mit ähnlichen Zielsetzungen übertragen werden. Nur zwingende Rechtsnormen können eine andere Bestimmung des Rechtsvermögens vorsehen.

  • Art. 25 Schlussbestimmungen

    In allen Fällen, die in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung nicht vorgesehen sind, gelten die einschlägigen Gesetzesbestimmungen betreffend ehrenamtliche Organisationen.

    Die vorliegende Satzung wurde in der ordentlichen Vollversammlung vom 01. März 2024 genehmigt und tritt umgehend in Kraft.

Der Präsident

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